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Klage gegen Calw: Interview mit IVKK-Vorsitzendem Bernhard Ziegler und KMA-Online

"Das ist eine Perversion des Versorgungsauftrages"
Im Interview erklärt Bernhard Ziegler, Chef des Interessenverbands der Kommunalen Kliniken (IVKK), warum er möchte, dass die Klage der Privatkliniken gegen den Landkreis Calw vom Bundesverfassungsgericht entschieden wird.

Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) hat beim Landgericht Tübingen Klage gegen den Landkreis Calw auf Unterlassung der Subventionen für die Kreiskliniken Calw eingereicht. Der IVKK sieht in der Klage eine Bedrohung für alle kommunalen Kliniken in Deutschland.

Sie warnen, die Klageschrift des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken (BPDK) gegen Calw ist auf einen Richterspruch des EuGH ausgerichtet. Welche Folgen könnte ein EuGH-Richterspruch konkret haben?

Die Gefahr ist groß, dass die Kammer den Fall als Spezialfall des EU-Beihilferechts ansieht, bei dem nur fraglich wäre, ob es Ausnahmegründe gibt, die das Handeln des Landkreises Calw - die Übernahme von Verlusten aus dem Klinikbetrieb - rechtfertigen. Dann würde das Landgericht eine Vorlage an dem EuGH fertigen, der diese Frage beurteilen soll. Ein Spruch aus Luxemburg wäre aber eine Manifestation der Zuständigkeit der Europäischen Union für das deutsche Krankenhauswesen. Genau diese Zuständigkeit bestreiten wir! Die EU ist zuständig für den freien Verkehr von Wirtschaftsleistungen und Wirtschaftsgütern. Bei Krankenhausleistungen handelt es sich aber gerade nicht um Leistungen eines Unternehmens in diesem Sinne. Sie gehören in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten, auch wenn die Kommission das anders sehen sollte.

Der BPDK begründet die Klage auch mit einem Fall aus Belgien. Sinngemäß heißt es darin, wenn eine Klinik im Krankenhausplan steht, dann erbringt sie auch Daseinsfürsorge. Das ist doch grundsätzlich richtig, oder?

Problematisch an der Argumentation ist die Feststellung des Europäischen Gerichtes, dass eine Unterstützung eines Trägers für sein Krankenhaus eine Wettbewerbsverzerrung sei. Krankenhäuser erbringen nach dem "Bedarfsplan" aber eben keine Wirtschaftsleistungen, die mit einem Wettbewerbsrecht beurteilt werden können, welches für Automobilwerke oder Großbäckereien geschaffen wurde, um den Verbraucher vor Kartellen zu schützen. Es kommt doch auch niemand auf die Idee einem kirchlichen Träger zu verbieten, seine Krankenhäuser zu unterstützen. Warum also bei Kommunen? Der Grund ist simpel: bestimmte Träger haben es auf die aus dem Krankenhausbetrieb zu erzielenden Renditen abgesehen. Und das ist eine Perversion des Versorgungsauftrages.

Der Fall muss nicht beim EuGH landen. Welche juristischen Wege sind noch möglich?

Nimmt das Landgericht den Fall formell an, um die Klage an sich als unbegründet abzuweisen, könnte er durch die Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht gehen – das wäre ein jahrelanger Prozess. Die Kammer könnte den Fall aber auch direkt dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn sie die Frage geklärt wissen möchte, ob ein Krankenhaus grundgesetzlich überhaupt als profitorientiertes Unternehmen angesehen werden kann, welches unter den Geltungsbereich des EU-Beihilferechtes fiele.

Der IVKK wünscht sich einen Spruch des Verfassungsgerichts – was soll das Gericht genau klären, und was wäre für Sie am Ende ein gutes Ergebnis?

Auch wenn heute viele Krankenhäuser in privater Rechtsform betrieben werden, so ist ihr Zweck nicht die Profitmaximierung, sondern die gemeinnützige Versorgung der Bevölkerung. Die hat darauf einen Anspruch aus dem Grundgesetz. Und dieser Anspruch wäre mit einer Verlagerung des Falles nach Luxemburg verloren. Artikel 20 des Grundgesetzes schreibt fest, dass Deutschland ein Sozialstaat ist. Und Artikel 1 spricht von der Unantastbarkeit der Menschenwürde. Wäre ein Krankenhaus ein Wirtschaftsunternehmen, für das das Wettbewerbsrecht gelten würde, wäre diese Menschenwürde, die Gesundheit eines Menschen, ein bloßer Produktionsfaktor, und damit verletzt. Leib und Leben eines Menschen entziehen sich aber der Bemessung auf Heller und Pfennig.

In diesem Zusammenhang stellen sich dann weitere Fragen zur grundsätzlichen Stellung und Finanzierung von Krankenhäusern, zu denen seit Einführung der DRG's in Deutschland vieles beschlossen und in Kraft gesetzt wurde, was die Probleme, mit denen wir es heute zu tun haben, verschärft oder gar erst geschaffen hat. Es wäre zu hoffen und zu begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht hierzu Eckpunkte formuliert: Qualität, Sparsamkeit und Best-Practice sind Prinzipien, die sich auch anwenden lassen, wenn Profitmaximierung nicht im Vordergrund steht.

Der IVKK ist selbst nicht beklagt oder Nebenkläger. Dennoch macht ihr Verband viel Pressearbeit um diesen Fall. Städtetag, Ministerien oder Bundesgesundheitsminister haben bisher nicht reagiert. Wie sind sie mit der Resonanz ihrer Aktion zufrieden?

Wir erhalten viel Zuspruch für unsere Bemühungen, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, was auf dem Spiel steht. Im Bankenwesen und bei der Euro-Rettung erleben wir gerade, wie problematisch es für deutsche Steuerzahler sein kann, in europäische Regelwerke eingebunden zu sein. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden, wenn dies unter Beachtung des Grundgesetzes geschieht.

Wenn jedoch Grundrechte betroffen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Lissabon-Vertag festgestellt, können diese nicht ohne weiteres auf die supranationale Ebene verlagert werden. Stichwort Ewigkeitsgarantie. Diesen Zusammenhang in der Hektik des Tagesgeschäftes zu sehen, kann man nicht voraussetzen. Daher reden wir darüber. Es geht nicht um ein Vorrecht für Krankenhäuser einer bestimmten Trägerschaft. Es geht jedoch um die Frage, was vorrangig die Aufgabe eines Krankenhauses ist: Profitmaximierung als Unternehmen oder Sicherstellung des Versorgungsauftrags unter zum Teil örtlich deutlich unterschiedlichen Bedingungen. Wenn das Bundesverfassungsgericht seinen Spruch fällt, werden wir Klarheit haben.

Das Gericht hat Calw eine Frist bis 19. September gesetzt, um auf die Klageschrift zu erwidern. Was muss eine gute Antwort auf die Klage enthalten?

Es ist nicht meine Aufgabe, den sehr erfahrenen Prozessbevollmächtigten, die der Landkreis Calw gewählt hat, Ratschläge zu geben. Schon gar nicht öffentlich. Ich mache mir auch keine Sorgen um die prozessuale Erwiderung. Was uns besorgt hat, war das befremdliche Vorgehen des BDPK. Man hat versucht, juristischen Druck auf den beklagten Landkreis auszuüben, den Fall und die Klageschrift nicht öffentlich zu machen. Wer die Klageschrift liest, erkennt mit bloßem Auge, dass es dem BDPK eben nicht um einen kleinen, unbedeutenden Landkreis im Schwarzwald geht, sondern um einen maximalen Zugriff auf das deutsche Krankenhaussystem. Genau das hat man sich von einem europarechtlichen Ansatz versprochen. Und genau darüber sollte die Öffentlichkeit in Deutschland intensiv nachdenken.

Das Interview können Sie auch auf der Homepage der KMA hier einsehen. 





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