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Nachricht

Neuregelungen im Jahr 2014

Berlin. Zum 1. Januar 2014 treten im Bereich Gesundheit und Pflege einige Änderungen in Kraft, teilt das Bundesministerium für Gesundheit mit. Dazu gehören:

• Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters, das die Ausbildung zum Rettungsassistenten grundlegend modernisiert und aktuellen Anforderungen anpasst

• die Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in den Heilberufen des Bundes, die vor allem Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe betrifft, die ihre Qualifikationen im Ausland (EU- und Drittstaaten) erworben haben und ihren Beruf in Deutschland ausüben wolle

• eine ab 1. Januar 2014 wirksam werdende Regelung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes, wonach Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung geholfen werden kann, indem vollstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet werden, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind

• eine Null beim steuerfinanzierten Sozialausgleich durch die Annahme der Bundesregierung, dass die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen in Höhe von 199,6 Mrd. Euro im Jahr 2014 durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds im Durchschnitt vollständig gedeckt werden

• die Festlegung der Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung – danach steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze) der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2014 auf 53.550 Euro. (2013: 52.200 Euro);die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einer privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert waren, steigt auf 48.600 Euro (2013: 47.250 Euro); die Beitragsbemessungsgrenze für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 48.600 Euro (2013: 47.250 Euro), bzw. monatlich 4.050 Euro (2013: 3.937,50 Euro); die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, erhöht sich auf monatlich 2,765 Euro (2013: 2.695 Euro). Die genannten Rechengrößen gelten auch für die soziale Pflegeversicherung.





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