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Prüfverfahrensvereinbarung nach § 17c Abs. 2 KHG gekündigt

Berlin. Die im Juli 2014 zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie der DKG unter Einbeziehung der Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG abgeschlossene PrüfvV nach § 17c Abs. 2 KHG wurde in der in der Krankenhauspraxis massiv abgelehnt. Daher hat der Vorstand der DKG in seiner 280. Sitzung am 16. Juni in Berlin beschlossen, die Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 PrüfvV fristgemäß zum 31.Dezember dieses Jahres zu kündigen. Die Kündigung wurde gegenüber dem GKV-Spitzenverband ausgesprochen. Gleichzeitig signalisierte die DKG dem GKV-Spitzenverband ihre Bereitschaft zur zeitnahen Aufnahme konstruktiver Gespräche über eine Anschlussvereinbarung.





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