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Ziegler begrüßt Entscheidung der EU-Kommission zu Krankenhausbeihilfen

Berlin. Der Vorsitzende des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser (IVKK), Bernhard Ziegler, hat die Entscheidung der Europäischen Kommission C (2015) 2796 über die Einordnung von öffentlichen Ausgleichszahlungen an fünf Krankenhäuser in Tschechien (Verfahren SA.37432 (2015/NN))1 positiv kommentiert.
Es handelt sich dabei um einen Fall, der für das laufende Verfahren am Bundesgerichtshof gegen den Landkreis Calw, aber auch grundsätzlich für das deutsche Krankenhauswesen, relevant sein dürfte.

„Unabhängig von der Frage, dass wir als IVKK davon ausgehen, dass solche Themen überhaupt nicht Sache der Europäischen Union sein dürfen, weil das Grundgesetz dies in seinem nicht veränderbaren Teil verbietet ("Lissabon-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts), sieht auch die Kommission nach dieser Entscheidung staatliche Verlustausgleiche an öffentliche Kliniken dann nicht als unerlaubte Beihilfen an, WENN es an einem GRENZÜBERSCHREITENDEN Einzugsbereich (um den Begriff ‚Markt‘ bewusst nicht zu verwenden) mangelt. Eben das ist sowohl in Calw als auch regelmäßig an deutschen Kliniken der Fall: Keine Patienten aus dem EU-Ausland, keine Zuständigkeit für die EU“, erklärt Ziegler.

Auch die andere Komponente des europäischen Wettbewerbsrechts, wonach ein ausländischer Betreiber (mit Sitz und Steuerpflicht in einem anderen EU-Mitgliedsland) in dem jeweiligen lokalen Einzugsbereich Leistungen anbiete, sei ganz regelmäßig in Deutschland im Krankenhausbereich NICHT der Fall.

Der IVKK ist der Ansicht, dass die Anwendung des EU-Rechts hierzu grundgesetzlich unzulässig sein dürfte, weshalb der Verband auf grundsätzliche Klärung vor dem BVerfG drängt. Zu begrüßen sei dennoch, „dass die EU-Kommission auch für diesen Teil der Daseinsvorsorge anerkennt, dass Krankenhausleistungen ohne grenzüberschreitende Effekte/Einzugsbereiche (dies ist im Krankenhauswesen allein schon abrechnungstechnischen Gründen die Regel) nicht Angelegenheiten des "Binnenmarktes" sind und demzufolge auch keine unerlaubten Beihilfen sein können.“

Die Entscheidung wurde am 19.06. im Amtsblatt der EU veröffentlicht: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/257188/257188_1653409_55_2.pdf





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