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PsychVVG vom Bundestag beschlossen

Berlin. Der Bundestag hat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatischen Leistungen (PsychVVG) beschlossen. Damit wird das Vergütungssystem neu ausgerichtet. Es bleibt bei einem Budgetsystem – Kliniken können die Budgets individuell mit den Krankenkassen aushandeln - aber insgesamt soll die Finanzierung leistungsorientiert sein und mehr Transparenz ermöglichen. Die Optionsphase wurde um ein Jahr verlängert.
Die im Vorfeld heftige Kritik von Verbänden und Experten an den geplanten verbindlichen Mindest-Personalvorgaben verhallte ungehört. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis September 2019 solche Vorgaben festlegen. Die Kliniken müssen gegenüber den Kostenträgern belegen, dass sie die für Personal vereinbarten Gelder auch tatsächlich für diesen Zweck verwenden.


Verankert wurde auch die Möglichkeit des so genannten Home Treatments, in das auch niedergelassene Psychiater einbezogen werden können. Das sieht der Gesetzgeber als Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung.
Das Gesetz ermöglicht es psychiatrischen Krankenhäusern mit psychosomatischen Fachabteilungen auch, psychosomatische Patienten ambulant zu behandeln, wenn sie von einem Facharzt für psychosomatische Medizin überwiesen wurden.
Das Gesetz soll in seinen überwiegenden Regelungen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die voraussichtlichen Mehrausgaben durch das Gesetz für die gesetzliche Krankenversicherung werden im kommenden Jahr rund 36 Mio. Euro betragen. Eine Summe, die sich ab 2018 dann mit 60 Mio. Euro fast verdoppelt.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf war heftig von Verbänden und Fachgesellschaften kritisiert worden. Er sah die Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems vor.
Das Gesetz wurde zum „Omnibus“ durch zwei weitere Regelungen. So wurde beschlossen, dass der Gesundheitsfonds aus der Liquiditätsreserve 1,5 Mrd. Euro zusätzlich erhält. Die Begründung von Gesundheitsminister Herrmann Gröhe schon vor einiger Zeit war die Versorgung von Flüchtlingen. Allgemein wird aber angenommen, dass es eher um die Verhinderung von weiteren Zusatzbeiträgen im Jahr der Bundestagswahl geht. Verändert wurde außerdem wurde der Risikostrukturausgleich der Krankenkassen. Danach gilt die 2014 veränderte Berechnung von Zuweisungen für Krankengeld und Auslandsversicherte schon ab 2013.
Es erfolgten auch Änderungen im Krankenhausentgeltgesetz. Nachdem sich Krankenhäuser und Krankenkassen nicht über einen Fixkostendegressionsabschlag einigen konnten, legt der Gesetzgeber hier nun für 2017 und 2018 bundeseinheitliche Abschläge auf 35 Prozent fest. Die Krankenkassen hatten zuvor zum Teil 70, ja bis zu 92 Prozent gefordert. Krankenhäuser und GKV-Spitzenverband sollen nun auch einen Katalog von Leistungen vereinbaren, die von diesem Abschlag ausgeschlossen werden.
Inzwischen hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.





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