SKIP TO CONTENT

Nachricht

EU prescht wieder zu weit vor

Berlin. Die Bundesärztekammer kritisiert den EU-Richtlinienvorschlag zur erweiterten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit neuer Berufsreglementierungen. Es sei das altbekannte Spiel. Die Europäische Kommission versuche einmal mehr, die gesundheitspolitischen Kompetenzen ihrer Mitgliedstaaten zu beschneiden. „Dabei regelt der Vertrag von Lissabon eindeutig, dass über die Gesundheitspolitik auf nationaler Ebene entschieden wird.“ So Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), den jüngsten Vorstoß der EU-Kommission. Die Mitgliedstaaten sollen dazu verpflichtet werden, neue oder zu ändernde Berufsvorschriften schon im Vorfeld darauf zu prüfen, ob sie aus Binnenmarktperspektive gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig sind.


In einem Schreiben an das Bundesgesundheitsministerium, das Bundesjustizministerium und das Bundeswirtschaftsministerium warnt Montgomery davor, diesen Richtlinienvorschlag im Bereich des Gesundheitswesens umzusetzen. Er verstoße gegen das in den EU-Verträgen verankerte Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip. Zudem drohten ein erheblicher Mehraufwand sowie zusätzliche Kosten durch Gutachten und Studien. Besonders gravierend sei, dass die in dem Vorschlag angelegte Begründungspflicht für Neuerungen bzw. Änderungen der Berufsvorschriften die Rechtssetzung verzögert. Dies betrifft auch wichtige Maßnahmen zum Schutz von Patienten.
In ihrer ebenfalls an die Ministerien versandten Stellungnahme zu dem EU-Richtlinienvorschlag weist die BÄK zudem darauf hin, dass die darin enthaltenen Prüfkriterien nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen. Dieser betone darüber hinaus in seinen Urteilen stets das Recht der Mitgliedsstaaten, selbst zu entscheiden, welche Berufe sie wie stark reglementieren. Die BÄK stellt klar: Die in Deutschland vom Gesetzgeber, dem Satzungsgeber und den Gerichten vor jeder Maßnahme oder Entscheidung vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei bereits jetzt geübte Praxis. Hierzu verpflichteten das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.





SKIP TO TOP