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Bundesrat stimmt Einsatz von Röntgenstrahlung zur Früherkennung zu

Berlin. Röntgenstrahlen dürfen künftig vermehrt zur Früherkennung von Krankheiten eingesetzt werden. Dies sieht ein Gesetzesbeschluss des Bundestages zu, dem der Bundesrat am 12. Mai 2017 zugestimmt hat. Bislang war der Einsatz von Röntgenstrahlung ausschließlich zur Früherkennung von Brustkrebs erlaubt. Das Gesetz erleichtert nun den Einsatz von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, wenn der Nutzen das Risiko der eingesetzten Strahlung überwiegt.


Der Bundesrat hat in seiner Sitzung außerdem den verstärkten Schutz von Rettungskräften gebilligt. Bei tätlichen Angriffen auf Polizisten und Rettungskräfte gelten künftig härtere Strafen. Der Bundesrat billigte damit einen vom Bundestag bereits am 27. April verabschiedeten Gesetzesbeschluss.
Dieser enthält einen neuen Straftatbestand, wonach bei Übergriffen während einfacher Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder Unfallaufnahmen Haftstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden können. Bisher gelten Haftstrafen nur bei Angriffen während einer Vollstreckungshandlung beispielsweise einer Festnahme.
Außerdem stellt das Gesetz auch das Gaffen an Unfallstellen oder Blockieren einer Rettungsgasse unter Strafe. Hierfür sorgt eine neue Strafvorschrift "Behinderung von hilfeleistenden Personen". Der Bundesrat hatte sich bereits im Mai vergangenen Jahres für die Strafbarkeit von Gaffen ausgesprochen und einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BR-Drs. 226/16 (B)).
Darüber hinaus erweitert das Gesetz die Strafbarkeit für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Künftig liegt ein besonders schwerer Fall bereits dann vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, aber gar nicht verwenden möchte. Die Änderungen sollen auch Rettungskräften zu Gute kommen.
In seiner Plenarsitzung am 12. Mai hat der Bundesrat auch einer umfassenden Novelle des Mutterschutzgesetzes zugestimmt. Der Mutterschutz gilt künftig auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen.
Ziel ist es, den Mutterschutz flexibler zu gestalten. So können Studentinnen für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika beispielsweise Ausnahmen beantragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden. Arbeitsverbote gegen den Willen einer Frau sind künftig nicht mehr möglich. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Auch die Möglichkeit für freiwillige Sonntagsarbeit wird erweitert. Für Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr gilt künftig ein behördliches Genehmigungsverfahren.
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass die Schutzfrist für Frauen nach der Geburt eines behinderten Kindes um vier Wochen verlängert wird und damit insgesamt 12 Wochen beträgt.
Die neuen Regelungen treten überwiegend zum 1. Januar 2018 in Kraft. Die Verlängerung des Mutterschutzes auf 12 Wochen bei der Geburt eines behinderten Kindes greift bereits am Tag nach der Verkündung.





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