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Zum Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart im Berufungsverfahren gegen den Landkreis Calw erklärt der Vorsitzende des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser, Bernhard Ziegler:

»Das Oberlandesgericht hat eindeutig entschieden: Krankenhäuser sind eine Pflichtaufgabe für kommunale Träger. Sie mit den Ordnungsprinzipien des EU-Binnenmarktes zu messen, wäre die eigentliche Verzerrung, weil die Entscheidungs- und Regelungskompetenz auf der Ebene der Ländergesetzgebung liegt und bleiben soll. Das ist der Wille der Väter und Mütter des Grundgesetzes.

Ich fordere den BDPK auf, das Urteil zu akzeptieren, oder die Streitfrage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Denn nur dort kann geklärt werden, wie sich das grundgesetzlich garantierte Sozialstaatsgebot zum Gedanken des EU-Binnenmarktes verhält. Die Auffassung des IVKK ist hier klar: die Wirtschaft dient den Menschen, nicht umgekehrt!«

Hintergrund IVKK:
Der Interessenverband kommunaler Krankenhäuser e.V. vertritt die Interessen der rund 600 Kliniken in kommunaler Trägerschaft in Deutschland. Gegründet im Jahr 2005 versteht sich der Verband als Ergänzung zur Arbeit der kommunalen Spitzenverbände und bringt die Stimme der fachlich verantwortlichen Geschäftsführungen, Vorstände und Krankenhausdirektorien in die öffentliche Debatte ein. Die Mitgliedshäuser des IVKK versorgen jährlich rund 2,5 Millionen Patienten und beschäftigen ca. 60.000 Mitarbeiter.

Pressekontakt: Uwe Alschner
Mobil: +49 163 8822150
Mail: alschner@ivkk.de

IVKK: Breßlein folgt auf Harrison - Ziegler: "Kartellrecht führt zu Verwerfungen"

bresslein-autorisiert 150Berlin, 29.09.2014 - Dr. Susann Breßlein ist neue stellvertretende Vorsitzende des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser e.V. Die im Hauptberuf seit 21 Jahren tätige Geschäftsführerin der Klinikum Saarbrücken gGmbH wurde von der 14. IVKK-Mitgliederversammlung einstimmig zur Nachfolgerin von Dr. Elizabeth Harrison gewählt, die nicht mehr in einem kommunalen Klinikum tätig ist. 

Breßlein arbeitet damit zukünftig an der Seite des ebenfalls einstimmig im Amt bestätigten IVKK-Vorsitzenden Bernhard Ziegler (Itzehoe) für die Interessen kommunaler Kliniken in Deutschland. Inhaltlich will der IVKK sein Eintreten für eine grundsätzliche Klärung der Aufgabe von Krankenhäusern in Deutschland fortsetzen. Dazu soll neben der Begleitung der Wettbewerbsklage gegen den Landkreis Calw auch das Thema Kartellrecht ins politische Blickfeld gerückt werden, wie IVKK-Chef Bernhard Ziegler erklärte: "Krankenhäuser sind keine gewöhnlichen Unternehmen und der Krankenhaussektor kein Markt mit Angebot und Nachfrage. Daher kann ein Kartellrecht kein Ordnungsrahmen sein, welches für Marktgesetze taugt, aber im Bereich der Daseinsvorsorge zu Verwerfungen und Verzerrungen führt."

Die 1957 in Bad Bramstedt geborene Volkswirtin Breßlein will sich verstärkt für eine bessere Verzahnung der Interessensvertretung für Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft einsetzen. Neben dem IVKK als Organisation der operativ verantwortlichen Ebene ist mit den kommunalen Spitzenverbänden auch die Ebene der Trägerkommunen für die Krankenhausversorgung zuständig. "Hier gibt es unterschiedliche Perspektiven auf die selbe Sache," erklärte Breßlein. "Ich möchte dazu beitragen, die Stimme der Fachebene schnell und aus dezidiert kommunaler Sicht in die Krankenhauspolitik einzubringen. Der IVKK ist dafür das optimale Forum."

Zu weiteren Mitgliedern im Vorstand wählte die IVKK-Mitgliederversammlung Renate Fieber (Rostock), Tomislav Gmajnic (Bremen), Horst Imdahl (Mönchengladbach), Bernd Löser (Brilon) und Dr. Gunnar Pietzner (Neuruppin). Als Schatzmeister wurde Christian Roppelt bestätigt.

 

Erklärung des Vorsitzenden des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser (IVKK) e.V. Bernhard Ziegler gegenüber den Teilnehmern des Pressegespräches am 23. Januar 2014

BERLIN (23. Januar 2014). Das Urteil des Landgerichts Tübingen bestätigt zwei Kernpositionen unseres Verbandes: Krankenhäuser sind keine renditeorientierten Wirtschaftsunternehmen im herkömmlichen Sinne und sie fallen nicht unter das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, da die Anwendung dieses Beihilferechtes den gesetzlichen Auftrag der Krankenhäuser unmöglich machen würde.

Die Versorgung in der Fläche wird zumeist von kommunalen Kliniken sichergestellt, ebenso wie die Ausbildung zumeist von öffentlichen Häusern getragen wird. Auch die Vorhaltung einer Notfallaufnahme ist überwiegend an kommunalen Kliniken angesiedelt. Schließlich besteht gerade an öffentlichen Häusern ein erheblicher Investitionsstau, den die Länder verursacht haben. In allen diesen Punkten liegen die Gründe für strukturelle Defizite im Krankenhausbereich.

BERLIN (14. November 2013). Darf eine Kommune ihr Krankenhaus finanziell stützen? Ist das mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar oder stellen solche Hilfen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil kommunaler Krankenhäuser gegenüber anderen Klinikträgern dar? Der Interessenverband Kommunaler Krankenhäuser (IVKK) hat heute in Berlin ein verfassungsrechtliches Gutachten vorgestellt, das eindeutig nachweist: Solche Hilfen sind zulässig. Gleichzeitig strebt der Verband aber nun eine grundsätzliche Klärung durch das Bundesverfassungsgericht an. Es soll darüber entscheiden, welchen Stellenwert die Krankenhausversorgung in Deutschland überhaupt hat: Sind Krankenhäuser Wirtschaftsbetriebe und unterliegen damit dem Wettbewerbsrecht oder sind sie Teil der Daseinsvorsorge des Staates und damit auch der Kommunen? Welche Kompetenzen hat die Europäische Union, darauf Einfluss zu nehmen?

IVKK-Chef Ziegler schreibt an Kommunale Spitzenverbände und warnt: Klage gehört nicht nach Luxemburg, sondern nach Karlsruhe

Berlin, 29. Juli - In einem Brief an die kommunalen Krankenhäuser in Deutschland sowie an die Präsidien der kommunalen Spitzenverbände, hat der Vorsitzende des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser in Deutschland (IVKK), Bernhard Ziegler, auf die Gefahren hingewiesen, die die Klage des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw für die Krankenhäuser in ganz Deutschland mit sich bringt.
Die Klage berufe sich auf europäisches Wettbewerbsrecht und sei darauf gerichtet, beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu landen, obwohl das Grundgesetz das Sozialstaatsprinzp für Deutschland festgeschrieben habe. Mit einem Rechtsgutachten durch die Universität Hannover will der Interessenverband zeigen, dass die Grundlage der Wettbewerbsklage des BDPK gegen das Grundgesetz verstößt und nicht an den EuGH überwiesen werden darf, sondern vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe gehört.
Ursprünglich, so heisst es in dem Brief des IVKK-Vorsitzenden, habe der BDPK diese Klage gegen die Stadt München richten wollen, dieses Vorhaben jedoch aus Furcht vor einem politischen „Tsunami" aus dem Fokus der Medien- und Landeshauptstadt München ins beschauliche Baden-Württemberg verlagert.


In seinem Schreiben warnt der IVKK-Vorsitzende, das Landgericht Tübingen könne den Fall vorschnell dem Europäischen Gerichtshof vorlegen und damit die Entscheidung über Krankenfinanzierung in Deutschland faktisch auf die EU-Ebene verlagern.
Ziegler: "Was sich derzeit beim europäischen Bankensystem abspielt, würde sich dann auch beim europäischen Krankenhauswesen vollziehen. Dazu darf es nicht kommen, weil das Krankenhauswesen in Deutschland eine grundgesetzlich garantierte Instanz ist und bleibt!"


Ziegler bestätigt, dass der Bereich der Krankenhausfinanzierung in Deutschland reformbedürftig und möglicherweise ungerecht sei. Klagen dagegen seien jedoch in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht "bestens aufgehoben".
Den Brief im Wortlaut finden Sie hier.


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Für Rückfragen der Redaktionen
Interessenverband Kommunaler Krankenhäuser e.V. │ IVKK e.V.
Geschäftsführer: Dr. Uwe Alschner
E-Mail: berlin@ivkk.de 





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