Startseite - Interessenverband Kommunaler Krankenhäuser e.V. https://www.ivkk.de/ 2017-11-10T05:31:59+01:00 Joomla! - Open Source Content Management Stellungnahme zum Krankenhaus Rating Report 2017-07-03T12:14:28+02:00 2017-07-03T12:14:28+02:00 https://www.ivkk.de/mitteilungen/2370-stellungnahme-zum-krankenhaus-rating-report Jacob Alschner [email protected] <div class="feed-description"><p> <p class="p1"><span class="s1">Der Tagesspiegel berichtete am 21. Juni über den aktuellen Krankenhaus Rating Report des RWI-Leibnitz-Instituts für Wirtschaftsforschung, der im Rahmen des „Hauptstadtkongresses Medizin und Gesundheit“ in Berlin vorgestellt wurde. Die Wirtschaftslage deutscher Krankenhäuser sei schlecht. Besonders kommunale Kliniken machten Verluste, so der Report (s. auch unten stehende Meldung). Gegenüber der Redaktion des Tagesspiegel erklärte der Vorsitzende des Interessenverbandes Kommunaler Krankenhäuser (IVKK), Bernhard Ziegler: Für eine ideale Krankenhausstruktur sei vor allem politische Aufrichtigkeit nötig. „<a href="http://www.tagesspiegel.de/politik/systemfehler-im-gesundheitswesen-in-der-krankenversorgung-darf-es-nicht-um-profite-gehen/14684832.html">Kliniken dürfen keine Profitcenter sein, die Länder müssen sie ausreichend finanzieren</a>, so wie es das Gesetz vorsieht. Die Entscheider in Kommunen, Ländern und Bund sollen einen Dialog mit den Bürgern führen, wie Versorgung aussehen und wie sie finanziert werden sollte.“&nbsp;</span></p> </p></div> <div class="feed-description"><p> <p class="p1"><span class="s1">Der Tagesspiegel berichtete am 21. Juni über den aktuellen Krankenhaus Rating Report des RWI-Leibnitz-Instituts für Wirtschaftsforschung, der im Rahmen des „Hauptstadtkongresses Medizin und Gesundheit“ in Berlin vorgestellt wurde. Die Wirtschaftslage deutscher Krankenhäuser sei schlecht. Besonders kommunale Kliniken machten Verluste, so der Report (s. auch unten stehende Meldung). Gegenüber der Redaktion des Tagesspiegel erklärte der Vorsitzende des Interessenverbandes Kommunaler Krankenhäuser (IVKK), Bernhard Ziegler: Für eine ideale Krankenhausstruktur sei vor allem politische Aufrichtigkeit nötig. „<a href="http://www.tagesspiegel.de/politik/systemfehler-im-gesundheitswesen-in-der-krankenversorgung-darf-es-nicht-um-profite-gehen/14684832.html">Kliniken dürfen keine Profitcenter sein, die Länder müssen sie ausreichend finanzieren</a>, so wie es das Gesetz vorsieht. Die Entscheider in Kommunen, Ländern und Bund sollen einen Dialog mit den Bürgern führen, wie Versorgung aussehen und wie sie finanziert werden sollte.“&nbsp;</span></p> </p></div> BDPK scheitert mit Klage gegen Landkreis Calw 2017-04-02T21:19:02+02:00 2017-04-02T21:19:02+02:00 https://www.ivkk.de/mitteilungen/2284-bdpk-scheitert-mit-klage-gegen-landkreis-calw Jacob Alschner [email protected] <div class="feed-description"><p>IVKK begrüßt Ergebnis, kritisiert umständliche Entscheidung Ziegler: "Das hätten wir einfacher bekommen können!"</p> <p><strong>Berlin.</strong> "Das hätten wir gerne einfacher und schneller bekommen." Bernhard Ziegler, Vorsitzender des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser (IVKK) kann sich nur halb über das Urteil freuen, das welches der Privatklinikverband BDPK vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nach nun bald vierjährigem Klageweg kassiert hat: Der Verlustausgleich des Landkreises Calw für seine Kreiskliniken war kein Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht und er war nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet zu gewährleisten. (AZ 2U11/14) "Wir sind froh über die Erfolglosigkeit der Klage des BDPK. Allerdings hätten wir dieses Ergebnis auch leichter haben können, und mit einer noch grundsätzlicheren Klarstellung“, dämpfte Ziegler die Freude: in einem teuren und langwierigen Verfahren bis hin zum Bundesgerichtshof haben sich vier Gerichte mit dem Fall befassen müssen. Gefunden wurde eine komplizierte Begründung für die Zulässigkeit des Verlustausgleichs unter den Bedingungen des EU-Rechts. Dass es bereits verfassungsrechtlich verboten ist, EU-Wettbewerbsrecht auf Krankenhäuser anzuwenden, wäre für den IVKK die wesentlich näher liegendendere und klarere Entscheidung gewesen. "Damit hätten auch zukünftige Klagen gegen den umständlichen Weg zur Ausnahmeregelung im EU-Recht vermieden werden können“, sagte Ziegler. "Erforderlich bleiben nun weiterhin umfangreiche Verwaltungsakte, die Kommunen für ihre Kliniken erlassen müssen, um sie mit etwas zu betrauen, was nach Buchstaben und Geist des Grundgesetzes ausdrücklich und ausschließlich Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge im nicht veräußerbaren Sozialstaatswesen des Grundgesetzes ist." Ziegler äußerte Verständnis für Sorgen von Trägern anderer Krankenhäuser, die die Chancengleichheit zwischen Krankenhäusern bedroht sehen, wenn Kommunen Verlustausgleiche vornehmen. "Auch wir kommunalen Kliniken sind nicht glücklich über die schlechte, willkürliche und lückenhafte Krankenhausfinanzierung in Deutschland“, betonte Ziegler. Allerdings müsse die notwendige Klärung der Frage nach einer gerechten und nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung im nationalen Rechtsrahmen des Grundgesetzes erfolgen, solange es keinen europäischen Versorgungsauftrag gebe. Dazu bedürfe es einer europäischen Verfassung, die sorgfältig vorbereitet werden müsste. Bis zu diesem fernen Zeitpunkt der Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung gelte jedoch das, was das Bundesverfassungsgericht zu den Kompetenzen der Europäischen Union und des Europarechts im Urteil über den Lissabonvertrag festgestellt habe: der Sozialstaatsbereich dürfe weder von der Bundesregierung noch vom Bundestag an die EU übertragen werden. "Dies hätten auch die mit der Klage des BDPK befassten Gerichte schneller erkennen können“, bedauerte Ziegler.</p></div> <div class="feed-description"><p>IVKK begrüßt Ergebnis, kritisiert umständliche Entscheidung Ziegler: "Das hätten wir einfacher bekommen können!"</p> <p><strong>Berlin.</strong> "Das hätten wir gerne einfacher und schneller bekommen." Bernhard Ziegler, Vorsitzender des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser (IVKK) kann sich nur halb über das Urteil freuen, das welches der Privatklinikverband BDPK vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nach nun bald vierjährigem Klageweg kassiert hat: Der Verlustausgleich des Landkreises Calw für seine Kreiskliniken war kein Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht und er war nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet zu gewährleisten. (AZ 2U11/14) "Wir sind froh über die Erfolglosigkeit der Klage des BDPK. Allerdings hätten wir dieses Ergebnis auch leichter haben können, und mit einer noch grundsätzlicheren Klarstellung“, dämpfte Ziegler die Freude: in einem teuren und langwierigen Verfahren bis hin zum Bundesgerichtshof haben sich vier Gerichte mit dem Fall befassen müssen. Gefunden wurde eine komplizierte Begründung für die Zulässigkeit des Verlustausgleichs unter den Bedingungen des EU-Rechts. Dass es bereits verfassungsrechtlich verboten ist, EU-Wettbewerbsrecht auf Krankenhäuser anzuwenden, wäre für den IVKK die wesentlich näher liegendendere und klarere Entscheidung gewesen. "Damit hätten auch zukünftige Klagen gegen den umständlichen Weg zur Ausnahmeregelung im EU-Recht vermieden werden können“, sagte Ziegler. "Erforderlich bleiben nun weiterhin umfangreiche Verwaltungsakte, die Kommunen für ihre Kliniken erlassen müssen, um sie mit etwas zu betrauen, was nach Buchstaben und Geist des Grundgesetzes ausdrücklich und ausschließlich Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge im nicht veräußerbaren Sozialstaatswesen des Grundgesetzes ist." Ziegler äußerte Verständnis für Sorgen von Trägern anderer Krankenhäuser, die die Chancengleichheit zwischen Krankenhäusern bedroht sehen, wenn Kommunen Verlustausgleiche vornehmen. "Auch wir kommunalen Kliniken sind nicht glücklich über die schlechte, willkürliche und lückenhafte Krankenhausfinanzierung in Deutschland“, betonte Ziegler. Allerdings müsse die notwendige Klärung der Frage nach einer gerechten und nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung im nationalen Rechtsrahmen des Grundgesetzes erfolgen, solange es keinen europäischen Versorgungsauftrag gebe. Dazu bedürfe es einer europäischen Verfassung, die sorgfältig vorbereitet werden müsste. Bis zu diesem fernen Zeitpunkt der Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung gelte jedoch das, was das Bundesverfassungsgericht zu den Kompetenzen der Europäischen Union und des Europarechts im Urteil über den Lissabonvertrag festgestellt habe: der Sozialstaatsbereich dürfe weder von der Bundesregierung noch vom Bundestag an die EU übertragen werden. "Dies hätten auch die mit der Klage des BDPK befassten Gerichte schneller erkennen können“, bedauerte Ziegler.</p></div> Trotz BDPK-Pleite vs. Calw: IVKK unglücklich über schlechte, willkürliche und lückenhafte Krankenhausfinanzierung 2017-03-28T11:00:00+02:00 2017-03-28T11:00:00+02:00 https://www.ivkk.de/mitteilungen/2257-bdpk-unterliegt-im-streit-mit-calw Dr. Uwe Alschner [email protected] <div class="feed-description"><p style="margin-bottom: 0px; line-height: normal; font-family: Helvetica;"><img src="https://www.ivkk.de/images/bernhard_ziegler_ivkk_neu_small.jpg" alt="bernhard ziegler ivkk" style="border: 5px solid #ffffff; float: left;" />"Das hätten wir gerne einfacher und schneller bekommen." Bernhard Ziegler, Vorsitzender des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser (IVKK) kann sich nur halb über das Urteil freuen, welches der Privatklinikverband BDPK vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nach nun bald vierjährigem Klageweg kassiert hat: der Verlustausgleich des Landkreises Calw für seine Kreiskliniken war kein Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht und er war nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet zu gewährleisten. (AZ 2U11/14)</p> <p>&nbsp;</p> <p style="margin-bottom: 0px; line-height: normal; font-family: Helvetica;">"Wir sind froh über die erfolglose Klage des BDPK. Allerdings hätten wir dieses Ergebnis auch leichter haben können, und mit einer noch grundsätzlicheren Klarstellung," dämpfte Ziegler die Freude: in einem teuren und langwierigen Verfahren bis hin zum Bundesgerichtshof haben sich vier Gerichte mit dem Fall befassen müssen. Gefunden wurde eine komplizierte Begründung für die Zulässigkeit des Verlustausgleichs unter den Bedingungen des EU-Rechts.</p> <p>&nbsp;</p> <p style="margin-bottom: 0px; line-height: normal; font-family: Helvetica;">&nbsp;</p> <p style="margin-bottom: 0px; line-height: normal; font-family: Helvetica;">Dass es bereits verfassungsrechtlich verboten gewesen wäre, EU-Wettbewerbsrecht auf Krankenhäuser anzuwenden, wäre für den IVKK die wesentlich naheliegendere und klarere Entscheidung gewesen. "Damit hätten auch zukünftige Klagen gegen den umständlichen Weg zur Ausnahmeregelung im EU-Recht vermieden werden können," sagte Ziegler. "Erforderlich bleiben nun weiterhin umfangreiche Verwaltungsakte, die Kommunen für ihre Kliniken erlassen müssen, um sie mit etwas zu betrauen, was nach Buchstaben und Geist des Grundgesetzes ausdrücklich und ausschliesslich Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge im nicht veräußerbaren Sozialstaatswesen des Grundgesetzes ist."</p> <p>&nbsp;</p> <p style="margin-bottom: 0px; line-height: normal; font-family: Helvetica;">Ziegler äusserte Verständnis für Sorgen von Trägern anderer Krankenhäuser, die die Chancengleichheit zwischen Krankenhäusern bedroht sehen, wenn Kommunen Verlustausgleiche vornehmen. "Auch wir kommunalen Kliniken sind nicht glücklich über die schlechte, willkürliche und lückenhafte Krankenhausfinanzierung in Deutschland," betonte Ziegler. Allerdings müsse die notwendige Klärung der Frage nach einer gerechten und nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung im nationalen Rechtsrahmen des Grundgesetzes erfolgen, solange es keinen europäischen Versorgungsauftrag gebe. Dazu bedürfe es einer europäischen Verfassung, die sorgfältig vorbereitet werden müsste. Bis zu diesem fernen Zeitpunkt der Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung gelte jedoch das, was das Bundesverfassungsgericht zu den Kompetenzen der Europäischen Union und des Europarechts im Urteil über den Lissabonvertrag festgestellt habe: der Sozialstaatsbereich dürfe weder von der Bundesregierung noch vom Bundestag an die EU übertragen werden. "Dies hätten auch die mit der Klage des BDPK befassten Gerichte schneller erkennen können," bedauerte Ziegler.</p></div> <div class="feed-description"><p style="margin-bottom: 0px; line-height: normal; font-family: Helvetica;"><img src="https://www.ivkk.de/images/bernhard_ziegler_ivkk_neu_small.jpg" alt="bernhard ziegler ivkk" style="border: 5px solid #ffffff; float: left;" />"Das hätten wir gerne einfacher und schneller bekommen." Bernhard Ziegler, Vorsitzender des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser (IVKK) kann sich nur halb über das Urteil freuen, welches der Privatklinikverband BDPK vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nach nun bald vierjährigem Klageweg kassiert hat: der Verlustausgleich des Landkreises Calw für seine Kreiskliniken war kein Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht und er war nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet zu gewährleisten. (AZ 2U11/14)</p> <p>&nbsp;</p> <p style="margin-bottom: 0px; line-height: normal; font-family: Helvetica;">"Wir sind froh über die erfolglose Klage des BDPK. Allerdings hätten wir dieses Ergebnis auch leichter haben können, und mit einer noch grundsätzlicheren Klarstellung," dämpfte Ziegler die Freude: in einem teuren und langwierigen Verfahren bis hin zum Bundesgerichtshof haben sich vier Gerichte mit dem Fall befassen müssen. Gefunden wurde eine komplizierte Begründung für die Zulässigkeit des Verlustausgleichs unter den Bedingungen des EU-Rechts.</p> <p>&nbsp;</p> <p style="margin-bottom: 0px; line-height: normal; font-family: Helvetica;">&nbsp;</p> <p style="margin-bottom: 0px; line-height: normal; font-family: Helvetica;">Dass es bereits verfassungsrechtlich verboten gewesen wäre, EU-Wettbewerbsrecht auf Krankenhäuser anzuwenden, wäre für den IVKK die wesentlich naheliegendere und klarere Entscheidung gewesen. "Damit hätten auch zukünftige Klagen gegen den umständlichen Weg zur Ausnahmeregelung im EU-Recht vermieden werden können," sagte Ziegler. "Erforderlich bleiben nun weiterhin umfangreiche Verwaltungsakte, die Kommunen für ihre Kliniken erlassen müssen, um sie mit etwas zu betrauen, was nach Buchstaben und Geist des Grundgesetzes ausdrücklich und ausschliesslich Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge im nicht veräußerbaren Sozialstaatswesen des Grundgesetzes ist."</p> <p>&nbsp;</p> <p style="margin-bottom: 0px; line-height: normal; font-family: Helvetica;">Ziegler äusserte Verständnis für Sorgen von Trägern anderer Krankenhäuser, die die Chancengleichheit zwischen Krankenhäusern bedroht sehen, wenn Kommunen Verlustausgleiche vornehmen. "Auch wir kommunalen Kliniken sind nicht glücklich über die schlechte, willkürliche und lückenhafte Krankenhausfinanzierung in Deutschland," betonte Ziegler. Allerdings müsse die notwendige Klärung der Frage nach einer gerechten und nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung im nationalen Rechtsrahmen des Grundgesetzes erfolgen, solange es keinen europäischen Versorgungsauftrag gebe. Dazu bedürfe es einer europäischen Verfassung, die sorgfältig vorbereitet werden müsste. Bis zu diesem fernen Zeitpunkt der Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung gelte jedoch das, was das Bundesverfassungsgericht zu den Kompetenzen der Europäischen Union und des Europarechts im Urteil über den Lissabonvertrag festgestellt habe: der Sozialstaatsbereich dürfe weder von der Bundesregierung noch vom Bundestag an die EU übertragen werden. "Dies hätten auch die mit der Klage des BDPK befassten Gerichte schneller erkennen können," bedauerte Ziegler.</p></div>