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Referentenentwurf für eine Krankenhausreform

Berlin. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 28. April seinen Entwurf für ein Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Strukturgesetz – KHSG) veröffentlicht. Ziel ist, die qualitativen Standards weiterzuentwickeln und die Betriebskosten der Häuser nachhaltig zu sichern. Eingeräumt wird, dass ein hohes Qualitätsniveau bereits erreicht ist.
Künftig soll Qualität aber als weiteres Kriterium der Krankenhausplanung eingeführt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entwickeln, die als Kriterien für Planungsentscheidungen der Länder geeignet sind. Diese können, müssen sie aber nicht anwenden. Die Mindestmengenregelung soll rechtssicher ausgestaltet werden. Krankenhäuser, die solche Leistungen erbringen, aber die Mindestmengen nicht erreichen, erhalten dafür keine Vergütung.


Auch die Krankenhausvergütung insgesamt soll an Qualitätsaspekte in Form von Ab- und Zuschlägen geknüpft werden.
Erprobt werden sollen Qualitätsverträge mit der Vereinbarung höherer Qualitätsstandards und zusätzlichen Anreizen – also Selektivverträge.
Qualitätsberichte sollen für die Patienten verständlicher gestaltet werden.
Konsequenter als bisher sollen die Qualitätsvorgaben des G-BA durchgesetzt werden. Die Folgen der Nichteinhaltung wird der G-BA in Richtlinien konkretisieren.
Ein Pflegestellen-Förderprogramm wird eingerichtet und stufenweise ab 2016 bis 2018 aufgebaut. Dafür belaufen sich die Fördermittel auf 660 Mio. Euro.
Zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung können für Mehrkosten, die aus Beschlüssen und Richtlinien des G-BA resultieren und noch nicht in die DRG-Kalkulation und Landesbasisfallwerten eingegangen sind, zeitnah befristete krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden.
Die Rahmenbedingung zur Gewährung von Sicherstellungszuschlägen für bedarfsnotwendige Kapazitäten werden präzisiert.
Krankenhäuser, die an der stationären Notfallversorgung teilnehmen, erhalten in Abhängigkeit von den vorgehaltenen Strukturen differenzierte Zuschläge. Häuser, die nicht an der Notfallversorgung teilnehmen, werden mit Abschlägen belegt.
Landesbasisfallwerte sollen ab 2016 an einen einheitlichen Korridor weiter hrangeführt werden. Werte, die unter der Korridoruntergrenze liegen, werden 2016 in einem Schritt angehoben. Werte oberhalb des Korridors werden innerhalb von sechs Jahren an die obere Grenze herangeführt.
Das Statistische Bundesamt ermittelt auch weiterhin den Orientierungswert. Sobald einem bestehenden Weiterentwicklungsbedarf Rechnung getragen wurde, soll geprüft werden, ob der volle Orientierungswert als Obergrenze für den Zuwachs der Landesbasisfallwerte sowie die Budgets der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen Anwendung findet.
Statt der freiwilligen Teilnahme für die stationären Entgeltsysteme soll es eine repräsentative Kalkulationsgrundlage geben, das heißt, Krankenhäuser können zur Kalkulation verpflichtet werden.
Mögliche Fehlanreize durch systematische Übervergütung von Sachkosten sollen analysiert und abgebaut werden.
Das Gesetz regelt auch die Mengensteuerung neu. Ansatzpunkt ist u.a. der Verdacht von Leistungen allein aus wirtschaftlichen Gründen. So soll es in einer ersten Stufe flankierende Maßnahmen zur Verbesserung der Mengensteuerung geben, u.a. die nach dem Versorgungsstärkungsgesetz vorgesehene Zweitmeinungsregelung und die vom G-BA festzulegenden Rahmenbedingungen für Qualitätszu- und abschläge. In 2016 sollen zudem die Vertragsparteien auf Bundesebene mit Wirkung ab 2017 die Bewertung bei Leistungen mit wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen absenken oder abstaffeln.
Die zweite Stufe beinhaltet dann ab 2017 eine Verlagerung der Mengensteuerung auf die Krankenhausebene.
Zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen (gemeint ist v.a. die Schließung oder Umwandlung von Krankenhäusern) wird ein Strukturfonds eingerichtet. Dafür werden einmalig aus dem Gesundheitsfonds 500 Mio. Euro entnommen. Voraussetzung für die Finanzierung von Projekten ist, dass die Länder den gleichen Beitrag leisten. Das ist offenbar aber bisher noch ein strittiger Punkt. Ebenso wie die Festlegung, dass die Länder sich verpflichten, diese Mittel zusätzlich zu den in ihren Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 durchschnittlich ausgewiesenen Mitteln für die Krankenhausfinanzierung bereitzustellen. Ende 2018 wird überprüft, ob die vorgesehenen Wirkungen eingetreten sind.





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