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Schlichtungsverfahren für Krankenhausvergütung

Ob und wann eine Klage wegen Krankenhausvergütung bis zur Höhe von 2000 Euro erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren zulässig ist, ist seit Einfügung der Gesetzesregelung 2013 streitig. Die ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Schlichtungsausschüsse sind bislang nicht funktionsfähig, ersatzweise berufene Schiedsstellen nahmen die Schlichtung bisher nicht wahr, indem sie ihre Funktionsfähigkeit nicht anzeigten.



Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, dass der durch frühere Rechtsprechung des BSG begründete Vertrauensschutz von Krankenhäusern und Krankenkassen mit Ablauf des August 2015 endet. In allen Streitigkeiten über Krankenhausvergütung bis zur Höhe von 2000 Euro, in denen eine Auffälligkeitsprüfung (§ 275 Abs 1c SGB V) tatsächlich erfolgte, setzt die statthafte allgemeine Leistungsklage auf streitig gebliebene Vergütung ab 1. September 2015 das Fehlschlagen einer Schlichtung voraus, die den Streit durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beilegen soll. Die gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsausschüsse sind an Gerichtsverfahren nicht zu beteiligen.

Der Senat hat das SG-Urteil aufgehoben und die danach zulässige Klage des Krankenhausträgers abgewiesen: Die beklagte Krankenkasse hatte wirksam mit einem Erstattungsanspruch aufgerechnet. Die Behandlung der Versicherten konnte ihrer Art nach in der Regel ambulant erbracht werden. Die Klägerin teilte in Kenntnis der Rechtslage keinen Grund für eine stationäre Behandlung mit. Die vierjährige Verjährungsfrist war bei Zugang der Aufrechnungserklärung nicht abgelaufen.
Allerdings berücksichtigte der 1.BSG-Senat, dass das Urteil vom Oktober Vertrauen in die ausgeurteilte Rechtslage geschaffen habe. Daher sind bis Ende August 2015 Honorarklagen bis 2.000 Euro auch ohne Schlichtung noch zulässig, ab September 2015 dann nicht mehr.

Vermutet wird, dass nach dieser Entscheidung des BSG die Sozialgerichte bis Ende August mit einer Klagewelle rechnen müssen. Der Rat: Bis zu diesem Zeitpunkt so viele Klagen wie möglich anhängig zu machen.
Az.: B 1 KR 26/14 R Caritas-Werk St. Martin gGmbH ./. DRV Knappschaft-Bahn-See





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