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Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit Grundgesetz vereinbar

Karlsruhe. Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Tarifeinheitsgesetz aus dem Bundesarbeitsministerium als weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar bewertet. Die Entscheidung wurde nicht einstimmig getroffen. Das Gesetz besagt, dass in einem Betrieb nur der mit der mitgliederstärksten Gewerkschaft geschlossene Tarifvertrag gilt. Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund hatte, wie andere Branchengewerkschaften, Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingelegt. 

Die Richter haben nun bemängelt, dass es in dem Gesetz keine Regelungen gibt, um die Interessen der anderen, mitgliederschwächeren Berufsgruppen, zu sichern. Bis Ende 2018 muss der Gesetzgeber nachbessern. Bis dahin gilt das Tarifeinheitsgesetz in seiner derzeitigen Form, da laut dem Gericht die Defizite nicht den Kern der Regelung betreffen.





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