„Im Zentrum des Zweitmeinungsverfahrens steht die ärztliche Beratung der Patientin oder des Patienten über Therapiealternativen. Dies sollte eigentlich schon Thema im Rahmen der Erstmeinung sein“, sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. „Einige gesetzliche Krankenkassen bieten schon seit längerem Zweitmeinungsverfahren an, der Rechtsanspruch hierauf wurde jedoch erst im Jahr 2015 in das SGB V eingeführt. Die neue Richtlinie des G-BA legt fest, welche Ärzte für die Einholung einer Zweitmeinung in Frage kommen: Entscheidend ist hierbei die ärztliche Unabhängigkeit von etwaigen wirtschaftlichen Interessen an der Durchführung des Eingriffs.“
Das Zweitmeinungsverfahren kann als ambulante Leistung erst dann von Ärzten erbracht und von Patientinnen und Patienten in Anspruch genommen werden, wenn der Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entschieden hat.