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MB begrüßt EuGH-Urteil zu Bereitschaftsdienstzeiten

Berlin. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe erneut klargestellt, dass Bereitschaftsdienst nach dem EU-Arbeitszeitrecht als Arbeitszeit anzusehen ist, so die Ärztegewerkschaft Marburger Bund. Im dieser Tage veröffentlichten Urteil zum Fall eines belgischen Feuerwehrmanns hatte der Gerichtshof zudem allen Versuchen einer willkürlichen Neubewertung des Begriffs „Arbeitszeit“ eine deutliche Absage (Rechtssache C 518/15).

Dem Urteil zufolge ist es den EU-Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine weniger restriktive Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen als die in Artikel 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Der Richtlinie zufolge ist Arbeitszeit „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“.

Der Gerichtshof bestätige damit die gültige Definition von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften, wie sie auch in den vom Marburger Bund verhandelten Tarifverträgen für angestellte Ärztinnen und Ärzte zum Ausdruck komme, so der MB.





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