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Vereinbarungen zum Veränderungswert 2019

Berlin. Die am 14.09.2018 im Bundesanzeiger bekannt gegebene Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V beträgt 2,65 %, der am 28.09.2018 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Orientierungswert 1,96 %.

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG gilt damit die Veränderungsrate in Höhe von 2,65 % als Veränderungswert für das Jahr 2019. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben auf dieser Grundlage die Vereinbarungen über den Veränderungswert für den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung geschlossen.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren nach den Vorgaben des § 9 Abs. 1b Satz 1 KHEntgG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Abs. 6 Satz 2 oder Satz 3 KHEntgG. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate, entspricht gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG der Veränderungswert der Veränderungsrate. 





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