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BSG-Urteil zu Honorarkräften

Berlin. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Juni und am 7. Juni in mehreren Verfahren über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Honorarärzten und Honorarpflegekräften entschieden. Danach sind diese bei einer Tätigkeit im Krankenhaus bzw. in einer stationären Pflegeeinrichtung in der Regel nicht als Selbständige anzusehen. Sie unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.





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