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Pflegekräfte brauchen bessere Arbeitsbedingungen

Berlin. Das Bundeskabinett hat die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche zur Kenntnis genommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Verordnung nun kurzfristig erlassen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn:
„In dieser Corona-Epidemie spüren wir einmal mehr, wie wichtig Pflegekräfte für unsere Gesellschaft sind. Ihre verantwortungsvolle Aufgabe wollen wir besser honorieren als bisher.“ 

Der im Kabinett beschlossene Pflegemindestlohn für die Altenpflege sei dafür ein guter Anfang. Viele zigtausende Pflegekräfte – gerade in den östlichen Bundesländern – würden künftig deutlich besser bezahlt als bisher, so die Minister. „Wir sind uns innerhalb der Regierung zudem einig, dass dies ein Schritt von vielen ist, um die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern und den Beruf attraktiver zu machen. Angesichts der stark fordernden Situation in der Altenpflege ist auch klar, dass die Pflegekräfte für ihren Einsatz während des Corona-Ausbruchs einen Bonus verdient haben. Sie leisten unter schwierigen Bedingungen gerade Großes.“ 

Die Verordnung soll die Mindestarbeitsbedingungen insbesondere in der Altenpflege verbessern. Die 4. Pflegekommission hatte am 28. Januar einstimmig neue Mindestarbeitsbedingungen für die Pflegebranche empfohlen. Die Verordnung macht diesen Beschluss für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022 branchenweit verbindlich. Erstmalig werden nach der Art der Tätigkeit und der Qualifikation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer differenzierende Mindestentgelte festgesetzt. Dadurch werden insbesondere Pflegefachkräfte und Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und entsprechenden Tätigkeit bessergestellt. Die Mindestentgelte in Ost und West werden bis zum 1. September 2021 sukzessive angeglichen. Darüber hinaus wird als Ausgleich für die anstrengende, oftmals kräftezehrende Tätigkeit in der Pflegebranche bezahlter Mehrurlaub eingeführt. 





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