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Anspruch auf Freihaltepauschalen soll ausgeweitet werden

Berlin. Relativ zeitgleich zum Entschließungsantrag der Bundesländer hat das Bundesgesundheitsministerium einen Verordnungsentwurf erarbeitet, demzufolge die Bundesländer mehr Krankenhäuser bestimmen dürfen, die Anspruch auf eine Freihaltepauschale haben. 

Danach können Krankenhäuser der Notfallstufen 2 und 3 Pauschalen erhalten, wenn sie in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 70 liegen und in denen weniger als 25 Prozent freie betreibbare Intensivkapazitäten vorhanden sind. Weiterhin sollen auch Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung Pauschalen erhalten dürfen, wenn die 7-Tage-Inzidenz über 70 liegt und außerdem weniger als 15 Prozent freie betreibbare Intensivkapazitäten in ihrer Region vorhanden sind. Sie müssen allerdings eine Klinik für Chirurgie oder Unfallchirurgie, für Innere Medizin sowie eine Intensivstation mit mindestens sechs Betten verfügen, von denen drei Patienten versorgen können, die beatmet werden müssen.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 250 je 100.000 Einwohner, sollen schließlich Krankenhäuser der drei Notfallstufen Freihaltepauschalen erhalten können – unabhängig von der Anzahl freier Intensivkapazitäten in der Region.

 Die Regelungen sollen bis zum 31. Januar 2021.





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