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Bergmann-Klinikum - Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche eingestellt

Potsdam. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat das Ermittlungsverfahren gegen drei leitende Ärztinnen und Ärzte sowie die ehemalige Geschäftsführung wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Corona-Ausbruchsgeschehen im Potsdamer Klinikum Ernst von Bergmann (KEvB) mangels Tatverdachts eingestellt. 

Tragender Gesichtspunkt für die Einstellung hinsichtlich der Straftatbestände der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung ist laut Staatsanwaltschaft, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Umgang der Beschuldigten mit der COVID-19-Ausbruch im Krankenhaus und dem Tod oder der Infektion von Patienten im KEvB nicht nachzuweisen ist. Auch eine Straftat nach dem Infektionsschutzgesetz liegt nicht vor.

Im Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH, Potsdam (KEvB), war es zwischen der erstmaligen Feststellung eines SARS-CoV-2-positiven Patienten am 08. März 2020 bis Anfang April 2020 zu einer Häufung von COVID-19-Erkrankungen gekommen, wobei 47 Personen an oder mit einer COVID-19-Erkrankung verstorben sind. Die Landeshauptstadt Potsdam leitete in der Folge gegen die inzwischen abberufenen Geschäftsführer der KEvB gGmbH sowie drei Chefärztinnen und Chefärzte Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ein. Da zudem der Verdacht einer Straftat nach dem Infektionsschutzgesetz bestand, legte die Stadt Potsdam den gesetzlichen Vorschriften entsprechend die Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam vor, die ein Ermittlungsverfahren einleitete. Soweit es die Infektion von Patienten und Mitarbeitern sowie den Tod von Patienten an bzw. mit COVID-19 betraf, wurde hinsichtlich der Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt, sowie darüber hinaus auch eine versuchte Körperverletzung in Betracht gezogen. Hinsichtlich einer möglichen Verbreitung des Krankheitserregers war zudem ein strafbarer Meldepflichtverstoß nach dem Infektionsschutzgesetz zu untersuchen.





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