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Bundestag verlängert Pandemische Lage

Berlin. Der Bundestag hat am 25. August die epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition für maximal drei weitere Monate verlängert. Einem entsprechenden Antrag von CDU/CSU und SPD stimmte eine Mehrheit von 325 Abgeordneten zu. 253 stimmten gegen den Antrag, fünf Parlamentarier enthielten sich bei der namentlichen Abstimmung. 

Mit Blick auf die weitere dynamische Ausbreitung des Coronavirus und die damit einhergehende „ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland“ sei die Voraussetzung für die Verlängerung gegeben“, hieß es in dem Antrag. Nach wie vor bestehe das vorrangige Ziel darin, eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit möglichst zu reduzieren und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. 

Darüber hinaus forderten die Abgeordneten die Bundesregierung mit dem Antrag mehrheitlich auf, bis zum 30. August eine Änderung des Paragraph 28 a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorzubereiten. Die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz soll aufgrund des Impffortschritts nicht mehr zentraler Maßstab sein. Weil die im IfSG genannten Schwellenwerte nicht mehr aktuell seien, sollen die Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Krankheit zukünftig an der Covid 19- Hospitalisierungsrate ausgerichtet werden. 

Sprecher der Opposition hielten der Bundesregierung vor, wichtige Weichenstellungen im Kampf gegen die Pandemie verpasst zu haben und die Sonderrechte in der Gesundheitskrise unverhältnismäßig auszudehnen.

Erstmals hatte der Bundestag  am 25. März 2020 die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt, die dem Bund besondere Befugnisse nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt, etwa zum Erlass von Rechtsverordnungen und Anordnungen. Die Feststellung der epidemische Lage wurde dann am 18. November 2020, am 4. März 2021 und am 11. Juni 2021 verlängert. Mit einer Gesetzesänderung im März 2021 hatte das Parlament eine Regelung gebilligt, der zufolge der Bundestag spätestens drei Monate nach Feststellung der epidemischen Lage deren Fortbestehen feststellen muss, ansonsten gilt die Lage als aufgehoben.





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