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Mindestmengen bei Klinik-Behandlungen nun doch bestätigt

Kassel. Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Zulässigkeit von Mindestmengen bestätigt. Krankenhäuser müssten es hinnehmen, dass ihnen Vorgaben für die Zahl der von ihnen zu behandelnden Patienten gemacht würden. Mindestmengen seien dann zulässig, wenn sie den Patienten eine bessere Behandlungsqualität und Sicherheit brächten. Das Gericht hat damit das erstinstanzliche Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg aufgehoben. Der Rechtstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückgewiesen.

Im Grundsatz hat das Gericht damit Mindestmengen bei künstlichen Kniegelenken bestätigt. Auf die Versorgung frühgeborener Babys ist das Urteil nur teilweise übertragbar. (Az. : B 3 KR 10/12 R)

Kliniken hatten u.a. geltend gemacht, dass bei den Knie-Operationen und Frühgeborenen ein Zusammenhang von Menge und Leistungsqualität nicht ausreichend belegt sei. Die Höhe der Mindestmengen sei willkürlich gewählt. Für das Gericht war die Forderung nach belastbaren wissenschaftlichen Beweisen aber überzogen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg muss nochmals darüber verhandeln, ob die festgelegte Menge von 50 Knieoperationen richtig ist. Auch Ausnahmen könnte es geben, wenn etwa eine Klinik diese Menge nicht erreicht, aber dennoch gute Qualität nachweise.

Geklagt hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Er muss nun darlegen, welche konkreten Vorteile er für die Versorgungsqualität bei einer Mindestmenge von 50 Operationen pro Jahr und Krankenhaus erwartet.

„Das Gericht hat Mindestmengen zu Recht als sinnvolles Instrument der Qualitätssicherung bewertet. Richtig ist auch die Aufforderung an den G-BA, genauer darzulegen, wie und unter welchen Bedingungen Mindestmengen tatsächlich zu einer besseren Qualität beitragen", sagt Rüdiger Strehl, Generalsekretär des VUD. „Als alleiniges Kriterium sind Mindestmengen aber kein Garant für die Qualität im Krankenhaus". Notwendig seien vielmehr umfassendere Vorgaben, die weitere Kriterien einbezögen.

Der G-BA brauche dafür bessere Rechtsgrundlagen im Sozialgesetzbuch. Dafür sei Bundesgesundheitsminister Bahr verantwortlich. Das Ministerium sehe der aktuellen Entwicklung bisher aber tatenlos zu. Es riskiere so, dass die Rechtsprechung die Uhren in der Qualitätssicherung wieder zurückdrehe. Doch selbst falls Mindestmengenvorgaben weiterhin zulässig blieben, sollten, sei klar, dass Mindestmengenvorgaben allein nicht reichten.

Der VUD und seine Experten fordern deshalb schon länger weitere Faktoren ein: Die Konzentration auf weniger und regional ausgewogen verteilte Zentren, mit einer hinreichenden Größe, um das hochqualifizierte Fachpersonal auszulasten, 24 Stunden und sieben Tage die Woche zur Verfügung stehende Fachärzte und nichtärztliches Fachpersonal, die entsprechende technische Betreuung rund um die Uhr sowie anspruchsvolle und konsequent umgesetzte Hygienestandards.





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