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Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz beschlossen

Berlin. Der Deutsche Bundestag hat am 31. Januar in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz) beschlossen. Einige Regelungen betreffen auch die Krankenhäuser.

Das Gesetz soll Strukturen, Reichweite, Wirksamkeit und Qualität der bestehenden Krebsfrüherkennungsangebote verbessern. Die Menschen werden künftig persönlich zu Vorsorgeuntersuchungen eingeladen. Die Information über Krebsfrüherkennung wird verbessert und eine stringente Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle der Krebsfrüherkennungsprogramme eingeführt.

Mit weiteren Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch trifft das Gesetz unter anderem Regelungen zur Vermeidung finanzieller Fehlanreize in Zielvereinbarungen für leitende und Ärzte im Krankenhaus. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft erhält den Auftrag, bis zum 30. April 2013 in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für die Vertragsgestaltung mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen zum Ausschluss leistungsbezogener Zielvereinbarungen abzugeben. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, in ihren Qualitätsberichten anzugeben, ob sie sich an diese Empfehlungen halten. Ist dies nicht der Fall, müssen sie zusätzlich angeben, für welche Leistungen Bonusvereinbarungen getroffen wurden.

Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist die Einführung flächendeckender klinischer Krebsregister durch die Länder. Dabei werden die Behandlungsdaten aller Krebspatientinnen und -patienten erfasst und ausgewertet. So kann die Qualität der onkologischen Behandlung in allen Behandlungsphasen sektorenübergreifend dargestellt, bewertet und zielgerichtet verbessert werden. Dies dient der Qualitätssicherung und wird deshalb überwiegend aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert.

Die zur Finanzierung der Betriebskosten klinischer Krebsregister vorgesehene fallbezogene Krebsregisterpauschale wurde von 94 Euro auf 119 Euro angehoben, um die Finanzierungsgrundlage der klinischen Krebsregister zu verbessern. Außerdem sollen die Länder bei der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen stärker beteiligt werden.

Weitere Informationen zum Nationalen Krebsplan unter:

http://www.bmg.bund.de/praevention/nationaler-krebsplan.html





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