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Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen für Krankenhäuser

Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Regelungen beschlossen, nach denen Krankenhäuser und Krankenkassen zukünftig die sogenannten Sicherstellungszuschläge zu vereinbaren haben. Bundeseinheitlich festgelegt wurden die Voraussetzungen für die Zuschlagsfähigkeit eines Krankenhauses, die Auswirkungen unzureichender Qualität sowie die Überprüfung der Zuschlagsfähigkeit durch die zuständigen Landesbehörden. Darüber informiert der G-BA in einer Pressemitteilung.
Der G-BA habe definiert, wann ein Krankenhaus als unverzichtbar gelte, wann ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf vorliege und welche Abteilungen zuschlagsfähig seien. Im Ergebnis werde die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen bundesweit vergleichbarer, die Vertragspartner erhielten eine stärkere Normenklarheit. „Erhalten heute gerade einmal vier Krankenhäuser Sicherstellungszuschläge, könnten es zukünftig 20mal so viele Krankenhäuser sei“, heißt es in der Meldung.

Durch diese Regelung erfolge kein Eingriff in die Länderhoheit der Krankenhausplanung, so die Versicherung. Kein Krankenhaus müsse vom Netz nur weil keine Sicherstellungszuschläge gewährt würden, denn diese seien zusätzliche Vergütungselemente. Die bisherige Finanzierungsgrundlage der Krankenhäuser bestehe unverändert fort, so Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Bedarfsplanung. Ob die Voraussetzungen für Sicherstellungszuschläge auch wirklich vorliegen, werde jährlich durch die zuständige Landesbehörde zu überprüfen sein.
Der G-BA sehe eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung, wenn durch die Schließung des Krankenhauses, dessen Zuschlagsfähigkeit überprüft werde, zusätzlich mindestens 5000 Einwohner Pkw-Fahrzeiten von mehr als 30 Minuten aufwenden müssten, um bis zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus zu gelangen (Betroffenheitsmaß). Eine Ausnahmereglung sei für besonders dünn besiedelte Regionen – bei unter 50 Einwohnern je Quadratkilometer – vorgesehen. Hier könne das Betroffenheitsmaß auf bis zu 500 Einwohner abgesenkt werden.
Derzeit erreichten 99 Prozent der Bevölkerung in Deutschland ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung innerhalb von 30 Pkw-Minuten.
Ein geringer Versorgungsbedarf – so ein weiteres Kriterium - liegt laut G-BA vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 100 Einwohnern je Quadratkilometer liegt. Zudem gilt für alle bestehenden Krankenhäuser, die auf einer Insel liegen, ein geringer Versorgungsbedarf als gegeben.
Eine weitere Frage, zu der der G-BA eine Vorgabe zu beschließen hatte, betrifft die Leistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung vorzuhalten sind. Nur hierfür dürfen Sicherstellungszuschläge vereinbart werden. Als notwendige Vorhaltungen, die für eine Basisversorgung relevant sind, werden die Fachabteilung Innere Medizin und eine chirurgische Fachabteilung, die zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung geeignet sind, gesehen. Zudem müssen die Anforderungen der untersten Stufe des Notfallstufensystems erfüllt werden, sobald der G-BA hierzu einen wirksamen Beschluss gefasst habe.
Hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgesehenen Berücksichtigung planungsrelevanter Qualitätsindikatoren hat der G-BA unter anderem beschlossen, dass für ein zuschlagsfähiges Krankenhaus, das bei den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren eine unzureichende Qualität aufweist, Maßnahmen zur Qualitätssteigerung zu erlassen sind.
Die Erstfassung der Regelungen tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.





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