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Selbstverwaltung einigt sich auf Katalog für Investitionspauschalen 2016

Berlin. Im dritten Jahr in Folge haben sich der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auf einen Katalog von Investitionsbewertungsrelationen geeinigt. Das wird in einer gemeinsamen Pressemeldung mitgeteilt. Sie zeigen den leistungsbezogenen Investitionsbedarf für die unterschiedlichen Fallpauschalen. Die von den Bundesländern bereitgestellten Investitionsmittel für Krankenhäuser können mit diesem Katalog besser verteilt werden, als wenn die Bettenanzahl die Bezugsgröße wäre.
Erneut wird durch empirisch erhobene Zahlen belegt, dass der bestandserhaltende Investitionsbedarf der Krankenhäuser bundesweit bei sechs Milliarden Euro liegt. Gerade einmal die Hälfte wird derzeit von den Bundesländern gedeckt.


Der Katalog der Investitionspauschalen basiert auf Kalkulationen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Dabei wird jedem Fall eine so genannte Investitionsbewertungsrelation zugeordnet. Dieser Verhältniswert stellt den Investitionsbedarf eines Krankenhauses dar, der notwendig ist, um diese Leistung zu erbringen. Durch diesen Katalog ist es möglich, eine zielgenauere und bessere Verteilung der Investitionsmittel auf die Krankenhäuser vorzunehmen.
Ob das Instrument aber genutzt wird, hängt an der Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes. Bisher wendet nur das Land Berlin die Investitionsbewertungen an.
Die Höhe der vom jeweiligen Bundesland bereitgestellten Mittel ist von zentraler Bedeutung. Auch wenn dies von Land zu Land durchaus unterschiedlich ist, ist in der Gesamtheit festzustellen, dass nur unzureichend Investitionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Das zeigt sich besonders deutlich, wenn man die Mittel der Länder in Bezug zu den Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung stellt. Entsprachen die Mittel Anfang der 70er Jahre noch 25 Prozent, liegen sie heute nur noch bei rund vier Prozent. Insgesamt kommen die Bundesländer ihrer Investitionsverpflichtung nicht nach.





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