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BDPK scheitert mit Klage gegen Landkreis Calw

IVKK begrüßt Ergebnis, kritisiert umständliche Entscheidung Ziegler: "Das hätten wir einfacher bekommen können!"

Berlin. "Das hätten wir gerne einfacher und schneller bekommen." Bernhard Ziegler, Vorsitzender des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser (IVKK) kann sich nur halb über das Urteil freuen, das welches der Privatklinikverband BDPK vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nach nun bald vierjährigem Klageweg kassiert hat: Der Verlustausgleich des Landkreises Calw für seine Kreiskliniken war kein Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht und er war nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet zu gewährleisten. (AZ 2U11/14) "Wir sind froh über die Erfolglosigkeit der Klage des BDPK. Allerdings hätten wir dieses Ergebnis auch leichter haben können, und mit einer noch grundsätzlicheren Klarstellung“, dämpfte Ziegler die Freude: in einem teuren und langwierigen Verfahren bis hin zum Bundesgerichtshof haben sich vier Gerichte mit dem Fall befassen müssen. Gefunden wurde eine komplizierte Begründung für die Zulässigkeit des Verlustausgleichs unter den Bedingungen des EU-Rechts. Dass es bereits verfassungsrechtlich verboten ist, EU-Wettbewerbsrecht auf Krankenhäuser anzuwenden, wäre für den IVKK die wesentlich näher liegendendere und klarere Entscheidung gewesen. "Damit hätten auch zukünftige Klagen gegen den umständlichen Weg zur Ausnahmeregelung im EU-Recht vermieden werden können“, sagte Ziegler. "Erforderlich bleiben nun weiterhin umfangreiche Verwaltungsakte, die Kommunen für ihre Kliniken erlassen müssen, um sie mit etwas zu betrauen, was nach Buchstaben und Geist des Grundgesetzes ausdrücklich und ausschließlich Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge im nicht veräußerbaren Sozialstaatswesen des Grundgesetzes ist." Ziegler äußerte Verständnis für Sorgen von Trägern anderer Krankenhäuser, die die Chancengleichheit zwischen Krankenhäusern bedroht sehen, wenn Kommunen Verlustausgleiche vornehmen. "Auch wir kommunalen Kliniken sind nicht glücklich über die schlechte, willkürliche und lückenhafte Krankenhausfinanzierung in Deutschland“, betonte Ziegler. Allerdings müsse die notwendige Klärung der Frage nach einer gerechten und nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung im nationalen Rechtsrahmen des Grundgesetzes erfolgen, solange es keinen europäischen Versorgungsauftrag gebe. Dazu bedürfe es einer europäischen Verfassung, die sorgfältig vorbereitet werden müsste. Bis zu diesem fernen Zeitpunkt der Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung gelte jedoch das, was das Bundesverfassungsgericht zu den Kompetenzen der Europäischen Union und des Europarechts im Urteil über den Lissabonvertrag festgestellt habe: der Sozialstaatsbereich dürfe weder von der Bundesregierung noch vom Bundestag an die EU übertragen werden. "Dies hätten auch die mit der Klage des BDPK befassten Gerichte schneller erkennen können“, bedauerte Ziegler.





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