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IVKK: Krankenhausfinanzierung von Grund auf neu ausrichten

Erklärung des Vorsitzenden des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser (IVKK) e.V. Bernhard Ziegler gegenüber den Teilnehmern des Pressegespräches am 23. Januar 2014

BERLIN (23. Januar 2014). Das Urteil des Landgerichts Tübingen bestätigt zwei Kernpositionen unseres Verbandes: Krankenhäuser sind keine renditeorientierten Wirtschaftsunternehmen im herkömmlichen Sinne und sie fallen nicht unter das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, da die Anwendung dieses Beihilferechtes den gesetzlichen Auftrag der Krankenhäuser unmöglich machen würde.

Die Versorgung in der Fläche wird zumeist von kommunalen Kliniken sichergestellt, ebenso wie die Ausbildung zumeist von öffentlichen Häusern getragen wird. Auch die Vorhaltung einer Notfallaufnahme ist überwiegend an kommunalen Kliniken angesiedelt. Schließlich besteht gerade an öffentlichen Häusern ein erheblicher Investitionsstau, den die Länder verursacht haben. In allen diesen Punkten liegen die Gründe für strukturelle Defizite im Krankenhausbereich.

Wir werben intensiv gegenüber Politik und Öffentlichkeit für eine Neubewertung der Prioritäten im stationären Sektor. Das Krankenhaus ist eine Domäne der Sozialpolitik, und dort müssen wir mit unmissverständlichen Begriffen arbeiten. Wettbewerb um Qualität ist absolut erwünscht. Ansonsten aber sind diese Parameter wichtig: Sparsamkeit der Mittelverwendung im Interesse der Kostenträger und Steuerzahler ist eine Selbstverständlichkeit, moderne Betriebsführung und eine technische Ausstattung auf der Höhe der Zeit sind ebenfalls Konsens für alle Verantwortlichen in kommunalen Krankenhäusern. Was wir nicht wollen ist zwischen Baum und Borke zerrieben werden, also zwischen den berechtigten Interessen der Patienten (und Steuerzahler) und den finanziellen Defiziten im derzeitigen Finanzierungssystem. Das muss von Grund auf neu ausgerichtet werden.

Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch auf ein leistungsfähiges Krankenhauswesen. Dieser Anspruch ist gegen den Staat gerichtet. Er kann sich daraus nicht zurückziehen. Daneben kann und soll es weitere Träger geben. Wir begrüßen die Trägervielfalt! Allerdings sollten sich alle Träger zum Auftrag bekennen und ein Krankenhaus als Zweckbetrieb zur Erfüllung des Versorgungsauftrages, aber nicht als lukrative Ertragsquelle betrachten dürfen.

Das nun angestrengte Verfahren, das ja mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht beendet ist, bietet die Chance, endlich Klarheit zu erhalten über die Frage, was der Versorgungsauftrag für Krankenhäuser vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Verpflichtung zum Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit dem Schutz der Menschenwürde aus Art. 2 GG konkret bedeutet. Das Grundgesetz ist der Rahmen und Garant des Wirtschaftssystems, nicht umgekehrt.

Die Instanzengerichte werden diese Priorität – Grundordnung vor Wirtschaftsordnung – erkennen und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Damit besteht die Aussicht, einen politisch bindenden Spruch zu erhalten, der Eckpunkte definieren dürfte, die allen Krankenhäusern in Deutschland einen verlässlichen Rahmen bieten.

Der Interessenverband kommunaler Krankenhäuser e.V. vertritt die Interessen der rund 600 Kliniken in kommunaler Trägerschaft in Deutschland. Gegründet im Jahr 2005 versteht sich der Verband als Ergänzung zur Arbeit der kommunalen Spitzenverbände und bringt die Stimme der fachlich verantwortlichen Geschäftsführungen, Vorstände und Krankenhausdirektorien in die öffentliche Debatte ein. Die Mitgliedshäuser des IVKK versorgen jährlich rund 2,5 Millionen Patienten und beschäftigen ca. 60.000 Mitarbeiter.

Für Rückfragen der Redaktionen:
Dr. Uwe Alschner (Geschäftsführer)
Mobil: 0163.8822150





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